Also Kenntnisstand ist so:
bis zur 21. SSW darf ein Arzt abtreiben und weder Mutter noch Arzt werden strafrechtlich verfolgt.
Allerdings hat der Arzt die Pflicht, die Schwangere über alle Möglichkeiten, die ihr zur Verfügung stehen, zu beraten, so wie sie an mindestens eine weitere Beratungsstelle zu verweisen, gleichzeitig hat die Schwangere die Pflicht, sich diesen verschiedenen Beratungsgesprächen zu stellen, erst dann "darf" sie abtreiben, bzw. erst dann darf die Abtreibung durchgeführt werden.
Abtreibung nach Vollendung der 21. SSW sind nicht erlaubt, es sei denn, es besteht eine Gefahr für leibliches oder psychisches Wohl der Mutter, oder in einigen Ausnahmefällen sind auch Spätabtreibungen möglich, mit der gleichen Grundlage, oder weil das Kind extrem schwer geschädigt ist und das Überleben im oder ausserhalb des Mutterleibes nicht möglich sind.
In der Praxis sind hier nämlich wie du schon sagtest, Selbstbestimmungsrecht der Mutter und eben Recht auf Leben des Kindes im Konflikt, es erfolgt schlicht keine Strafverfolgung.
Tatbestandslose oder gerechtfertigte und damit straffreie Ausnahmen stehen in 218a StGB:
218a Abs. 1 (Fristenlösung mit Beratungspflicht): Die Schwangere verlangt den Abbruch und kann nachweisen, dass sie an einer Schwangerschaftskonfliktberatu ng teilgenommen und danach eine dreitägige Bedenkfrist eingehalten hat. Hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung (d.h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) straffrei. Für die Schwangere gilt diese Ausnahme im Gegensatz zum Arzt nach 218a Abs. 4 bis zur 22. Woche (24 Wochen p.m.).
218a Abs. 2 (Medizinische Indikation): Es besteht eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, welche nur durch einen Schwangerschaftsabbruch abgewendet werden kann. Dann besteht Straffreiheit während der gesamten Zeit der Schwangerschaft. Dieser Grund wurde im Jahr 2010 bei 3.077 Abtreibungen angegeben.[5]
218a Abs. 3 (Kriminogene oder kriminologische Indikation): Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung oder einer vergleichbaren Sexualstraftat ist. Auch hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen zulässig. Dieser Grund wurde im Jahr 2010 bei 24 Schwangerschaftsabbrüchen angegeben.[5]
In jedem Fall darf der Abbruch nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden.