Auf den
17 BEEG hat Katjaya mit ihrem Link ja bereits verwiesen
Der allein sichert Dir hier Deinen Resturlaub aus 2014.
Und zwar bis zum Ende der Elternzeit bzw. in das darauf folgende Jahr (bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres).
Bei Deinem Resturlaub aus 2013 ist das etwas schwieriger.
Hier kommt es darauf an, ob es Dir - laut Arbeitsvertrag oder einfach nach ständiger "Übung" an Deinem Arbeitsplatz - gestattet war, Resturlaub aus 2013 ins Jahr 2014 zu übertragen.
Hierzu trifft 7 Abs. 3 BUrlG die Aussage, dass Urlaub in der Regel im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen ist. Ausnahmsweise darf Urlaub (Satz 2 der Norm) ins nächste Kalenderjahr übernommen werden, ist dann aber bis zum 31.03. zu gewähren und zu nehmen.
War Dir das also (vertraglich) gestattet (ich nehme an, das war es, weil Du schreibst, Du hattest vor den Urlaub zu nehmen), wäre der 2013er Resturlaub zunächst bis zum 31.03.2014 "geschoben" worden.
Wegen des seit Anfang 2014 bestehenden BV warst Du dann anschließend gehindert, den Resturlaub bis zum 31.03.2014 zu nehmen.
Was nun allerdings, wegen 17 Satz 2 MuSchuG unschädlich war. Die Vorschrift bestimmt nämlich, dass der Resturlaub "im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht" werden kann, sofern "die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten" hat.
Der Resturlaub aus 2013 wäre damit also bis Ende 2015 "gesichert".
Durch die an das Beschäftigungsverbot/den Mutterschutz unmittelbar anschließende Elternzeit wird der Urlaub dann anschließend über 17 BEEG noch "weitergeschoben", bis zum Ende das auf das Ende der Elternzeit folgende Kalenderjahr.
Ich hoffe, das war verständlich.