Hab noch was
Anspruchsberechtigt ist, wer
* seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des Bezugs von Landeserziehungsgeld und mindestens zwölf Monate vor Leistungsbeginn in den oben genannten Ländern hat (Vorwohndauer),
* ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in seinem Haushalt selbst betreut und erzieht,
* keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt; dies ist der Fall, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet,
* Deutsche/r ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Island, Liechtenstein, Norwegen) besitzt.
Es genügt, wenn ein Elternteil die geforderte EU-/EWR-Staatsangehörigkeit hat oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.