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Forum / Mein Baby

Abtreiben als Minderjährige????

Letzte Nachricht: 15. Juni 2006 um 21:02
A
an0N_1188369399z
13.06.06 um 19:24

Hallo..

mich würde mal interessieren ob man als Minderjährige abtreiben kann ohne das die Eltern davon in Kenntniss gesetzt werden??
Also ich mein nicht 14 oder 15 Jährige sondern 16- 18 Jährige? und wer übernimmt da die Kosten wenn man noch in der Ausbildung ist?

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L
lili_12123404
14.06.06 um 12:10

Die kosten...
übernimmt die krankenkasse normalerweise. die eltern erfahren das aber, da für körperliche eingriffe die erlaubnis des erziehungsberechtigten vorliegen muss.

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B
branda_825240
15.06.06 um 21:02
In Antwort auf lili_12123404

Die kosten...
übernimmt die krankenkasse normalerweise. die eltern erfahren das aber, da für körperliche eingriffe die erlaubnis des erziehungsberechtigten vorliegen muss.

Das stimmt nur teilweise.
Richtig ist, die Krankenkassen übernehmen die Kosten, wenn kein oder ein zu geringes Einkommen vorliegt, aber für den Eingriff muß nicht zwangsläufig das Einverständnis der Eltern vorliegen.
Die Rechtslage sagt folgendes:

Liegt die Einwilligung der Eltern dagegen nicht vor, muss der Arzt/die Ärztin nach ärztlicher Erkenntnis überprüfen, ob eine Indikation für den Schwangerschaftsabbruch gegeben ist und ob die hierfür erforderliche Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen vorliegt. Die Einwilligungsfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn die Minderjährige die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit über Bedeutung und Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs besitzt. Dies wird bis zum 14. Lebensjahr in der Regel zu verneinen, bei über 16-jährigen dagegen regelmäßig zu bejahen sein und in der Zwischenzeit vom jeweiligen Reifegrad abhängen. Bei kindlichen oder stark beeinträchtigten Schwangeren wird ein entsprechender Reifegrad dagegen unabhängig vom Alter nicht vorliegen. In jedem Fall ist die Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sollte entsprechend dokumentiert werden.
Liegt die Einwilligungsfähigkeit vor und willigt die schwangere Minderjährige in den Eingriff ein, ist eine Zustimmung der Eltern aus strafrechtlicher Sicht nicht erforderlich und ein Widerspruch derselben unbeachtlich, da das Einwilligungsrecht im Sinne von 218 a StGB höchstpersönlicher Natur ist.

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