Du
stellst ja Fragen.
Es reicht nicht aus, die "Kostenarmut" des Kindes nur dadurch nachzuweisen, dass es über kein eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, sondern zum einsetzbaren Vermögen gehört auch ein Anspruch des Kindes auf Prozeßkostenvorschuss gegenüber seinen Eltern. Vorschusspflichtig ist aber nicht nur der Erzeuger, sondern auch Du. Deshalb musst Du bei Beantragung von Prozesskostenhilfe Angaben darüber machen, über welche Einnahmen Du verfügst.
Ich würde morgen aber an Deiner Stelle beim Gericht anrufen und nachfragen, normalerweise helfen die einen da weiter. Ist schon eine Weile her bei mir, habe auf der Arbeit nichts mehr mit PKH zutun und im Unterhaltsrecht hat sich ja einiges geändert die letzten Jahre.
LG Ursel die nicht wirklich helfen konnte und die eigentliche Frage auch nicht beantwortet hat *lol* aber dafür stehste wieder oben :fou: