Zu unterscheiden ist
zwischen Totenfürsorgeberechtigten und Erben.
Totenfürsorgeberechtigt sind nach dem Gesetz die nächsten Angehörigen, in Deinem Fall Ihr als Kinder.
ABER - der Verstorbene kann über letztwillige Verfügungen auch andere Personen zu seinen Totenfürsorgeberechtigten bestimmten; hier also möglichweise seine Lebensgefährtin.
Dem Totenfürsorgeberechtigte obliegt dann, die Bestattungsformalitäten zu klären, die Art und Weise der Beerdigung zu bestimmen.
Die Totenfürsorgeberechtigung ist dabei nicht gleichbedeutend mit der Kostentragungspflicht für die Beerdigung.
Grundsätzlich fallen die Beerdigungskosten in den Nachlass.
Das heißt kostentragungspflichtig sind die Erben.
Und das wärt hier, wenn keine Testament existiert, Ihr als Kinder.
Es sei denn, es existiert ein Testament, dass die Lebensgefährtin begünstigt.
Wer hier also die Beerdigungsmodalitäten regeln darf, hängt davon ab, ob eine Verfügung Deines Vaters existiert, die dies der Lebensgefährtin ermöglicht.
Und wer die Kosten der Beerdigung zu tragen verpflichtet ist, hängt davon ab, ob ein Testament existiert, und wer insofern Erbe geworden ist.
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