yvonne_12841739Hab
dir da mal was kopiert vieleicht hilft dir das ja ein bisschen.
Grundsätzlich umfasst der Anspruch auf Elternzeit gem. 15 Abs. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes. Es besteht die Möglichkeit, einen Anteil dieser Elternzeit von bis zu max. 12 Monaten auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs des Kindes zu übertragen. Diese Regelung soll den Eltern ermöglichen, sich dem Kind bei einem späteren erhöhten Betreuungsbedarf zu widmen, etwa während des ersten Schuljahrs ( 15 Abs. 2 BErzGG).
Die Inanspruchnahme der Elternzeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Elternzeit verlangt und gleichzeitig mitteilt, für welche Zeiten sie innerhalb von zwei Jahren genommen wird ( 16 Abs. 1 BErzGG). Anzugeben sind mithin die konkreten Daten für Beginn und Ende. Gem. 16 Abs. 1 Satz 5 BErzGG ist es auch möglich, von vorneherein die Elternzeit auf zwei Zeiträume zu verteilen.
Die Elternzeit beginnt und endet zu den vom Arbeitnehmer mitgeteilten Daten. Hiervon kann mit Zustimmung des Arbeitgebers jederzeit abgewichen werden. Das gilt sowohl für eine vorzeitigen Beendigung wie für eine Verlängerung.
Hat der Arbeitnehmer zunächst für die Dauer von zwei Jahren (oder kürzer) Elternzeit verlangt, so ist der noch nicht erfüllte Anspruch erneut (und fristgebunden) geltend zu machen, und zwar spätestens 8 Wochen vor dem Beginn der neuen Elternzeit. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes verwirklicht wird oder ob sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Übertragung eines Teils der Elternzeit (bis max. 12 Monate) auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs geeinigt haben.
Während einer laufenden Elternzeit ist gem. 15 Abs. 4 BErzGG die Teilerwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden/Woche gestattet. Die Elternzeit wird hierdurch nicht unterbrochen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich im Falle einer Reduzierung der Arbeitszeit auf Lage und Dauer der neuen Arbeitszeit einigen. Von diesem Fall zu unterscheiden ist die Möglichkeit, nach Beendigung einer Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit zu verlangen. Dieser Anspruch richtet sich dann nicht mehr nach dem BErzGG, sondern nach 8.
LG Pia