berlin_13021259Hier im I-Net gefunden
Im Grunde gibt es nur drei Möglichkeiten der Namensänderung Ihres Kindes:
1. Namensänderung des Kindes aus wichtigem Grund,
2. Namensänderung des Kindes durch Einbenennung mittels Heirat des jetzigen Freundes,
3. Namensänderung des Kindes in den Namen des Freundes mittels Adoption.
In Deutschland sind die Gesetze zur Namensänderung strikt geregelt. Damit die Öffentlichkeit eine eindeutige Identifizierung der Person vornehmen kann, ist es natürlich sinnvoll, dass Namen nicht einfach ohne weiteres geändert werden können.
Ist einmal der Name vergeben, gilt dieser fortdauernd, und nur bestimmte Umstände gemäß BGB können zu einer Namensänderung des Kindes führen wie z. B. Heirat, Scheidung und Adoption. Nur im Ausnahmefall gibt es abweichend vom BGB die Namensänderung aus wichtigem Grund gemäß NamÄndG.
1. Namensänderung aus wichtigem Grund
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund gemäß Namensänderungsgesetz (NamÄndG) kommt nur in Frage, wenn die Möglichkeiten des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erschöpft sind.
Kommt hier weder eine Heirat mit Ihrem Freund noch eine Adoption Ihres Kindes durch Ihren Freund in Betracht, kommt nur eine Namensänderung aus wichtigem Grund in Frage, da Sie mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet sind oder waren.
Gemäß Nr. 28 Namensänderungsverwaltungsvors chrift (NamÄndVwV) muss ein wichtiger Grund vorliegen, damit eine Namensänderung überhaupt in Betracht kommen kann.
Eine bessere Integration in die neue Familie reicht hier leider nicht aus. In diesem Falle überwiegt das schutzwürdige Interesse des Kindes nicht dem schutzwürdigen Interesse der Öffentlichkeit.
Eine Namensänderung aus wichtigem Grund käme allenfalls in Frage, wenn der zu ändernde Name z. B. eine schwere pychische Belastung bedeuten würde. Dies sehe ich hier allerdings nicht als erfolgsversprechend an, da der Name für das Kind bei Geburt bewusst ausgewählt wurde. Auch ich halte es erfahrungsgemäß für unwahrscheinlich, dass der Name des Vaters als diskriminierend oder abwertend eingestuft wird.
Darüber hinaus wird in aller Regel das kleinste erforderliche Mittel zur Namensänderung angewendet. Meistens wird in Fällen psychischer Belastung möglichst nur ein Buchstabe geändert. Ich denke nicht, dass Sie das weiterbringen wird. Es ist also keineswegs so, dass man den Namen dann frei bestimmen kann, in den der Name des Kindes geändert werden soll. Theoretisch wäre dies unter ganz besonderen Umständen zwar möglich; ich sehe hier jedoch keine Rechtfertigung dafür.
Auch wenn Sie die Alleinsorge für das Kind tragen, so hat der Vater Mitspracherecht, weil das Kind den Namen des Vaters führt. Daher muss in der Tat auch seine Zustimmung eingefordert werden.
Zwar ist es zumindest theoretisch möglich, die Zustimmung des Vaters durch das Familiengericht ersetzen zu lassen. Ich schätze aber die Chancen als nicht sehr günstig ein. Und selbst wenn dieser zustimmen sollte, so bleiben immernoch die vorstehenden Hürden zu meistern.
In der heutigen Zeit sind verschiedene Namen in der Familie keine Seltenheit mehr. Daher würde es auch nicht ausreichen, als wichtigen Grund anzugeben, dass die Kinder unterschiedliche Namen tragen oder das Kind einen anderen Namen als die Mutter oder der Freund trägt.
Der Standesbeamte hat hier richtig reagiert, dass er nur geringe Chancen bei dieser Variante prognostiziert hat, wenn er offensichtlich leider versäumte, die genauen Gründe zu benennen.
Zum Thema Namensänderung aus wichtigem Grund siehe auch hier:
http://www.business-podium.com/board...hread.php?t=15 (Namensänderung aus wichtigem Grund, Voraussetzungen und Möglichkeiten)
2. Namensänderung durch Einbenennung
Wenn Sie Ihren jetzigen Freund heiraten würden, so könnte hier durch Erteilung eines gemeinsamen Ehenamens eine Einbenennung durchgeführt werden.
Auch hierzu ist die Zustimmung des Vaters erforderlich, auch wenn Sie das alleinige Sorgerecht für das Kind haben, da das Kind den Namen des Vaters trägt.
a) Stimmt der Vater der Namensänderung des Kindes mittels Einbenennung aufgrund Heirat zu, so ist eine Namensänderung des Kindes recht einfach durchzuführen. Sie und Ihr Ehemann könnten dann dem Kind, das in ihrem Haushalt lebt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Ehenamen erteilen.
b) Stimmt der Vater der Namensänderung des Kindes mittels Einbenennung aufgrund Heirat jedoch nicht zu, so ist es erheblich schwieriger, den Namen des Kindes zu ändern. Die Einwilligung des anderen Elternteils ist für die Namensänderung des Kindes zwingend erforderlich. Für die Antragsteller ist es sehr schwierig, die fehlende Einwilligung des anderen Elternteils durch das Familiengereicht ersetzt zu bekommen.
Dem Antrag auf Ersatz der Zustimmung des Vaters zur Namensänderung des Kindes wird nur dann zugestimmt, wenn wirklich gewichtige Gründe vorliegen. Ein "Neuanfang" oder eine "verbesserte Integration" sind kaum ausreichende Argumente.
Siehe hierzu auch:
http://www.business-podium.com/board...ead.php?t=2201 (Namensänderung, Möglichkeiten bei einer Einbenennung, "Namensschenkung")
und besonders hier:
http://www.business-podium.com/board...ead.php?t=2675 (Namensänderung uneheliches Kind ohne Zustimmung d. a. Elternteils Heirat Einbenennung)
3. Namensänderung durch Adoption
Diese Variante scheint hier nicht besonders sinnvoll zu sein. Aber der Name des Kindes könnte durch Adoption durch den Freund geändert werden - dann aber nur in den Namen des Freundes oder eine Kombination, nicht jedoch in Ihren Namen.
Das wollte ich nur der Vollständigkeit halber aufzeigen.
Meine Einschätzung
Eine Namensänderung aus wichtigem Grund halte ich auch mit Zustimmung des Vaters für sehr unwahrscheinlich. Auch mit einem psychologischen Gutachten heißt das noch lange nicht, dass das Kind automatisch Ihren Namen annehmen kann, da Sie sich früher auf den Namen des Vaters als Geburtsnamen des Kindes geeinigt haben.
Die Zustimmung des Vaters kann nur unter besonderen Umständen durch das Familiengericht ersetzt werden. Über den Antrag entscheiden in erster Instanz die Rechtspfleger, in zweiter Instanz die Oberlandesgerichte (OLG). Auch hier sehe ich keine günstigen Chancen.
Die schlechten Prognosen des Standesbeamten sind hier also wirklich realistisch. Wenn Sie rechtlich gegen die wahrscheinlich negative Entscheidung über den Antrag auf Namensänderung aus wichtigem Grund gemäß NamÄndG vorgehen wollen, stehen die Chancen meiner Ansicht nach sehr ungünstig.
Eine Namensänderung des Kindes gemäß BGB in Ihren Namen ist in diesem Fall nur möglich, wenn eine Heirat in Frage kommt.
Aber auch bei einer Heirat gibt es keine Garantie, dass die Namensänderung erfolgreich verläuft, wenn der Vater nicht zustimmen sollte. Stimmt der Vater aber zu, wäre eine Einbenennung bei Heirat sehr leicht möglich.