In Antwort auf maiko_11847578

Ich danke euch wirklich sehr! Mein AG hat seine Argumente auch nicht wirklich überzeugend rüber gebracht und zu Hause war ich schon irgendwie am zweifeln. Ich möchte ja keine "extra Wurst" oder so nur das Recht was allen zu steht! Den Urlaub aus 2013 dürfen wir sozusagen "aufheben" bzw. Übertragen! War ja auch alles abgesprochen und als ich schwanger war, habe ich gleich gesagt so und so viele Tage Urlaub habe ich noch und will somit schon früher als zum Mutterschutz zu Hause sein! Damit sie auch Zeit haben eine Vertretung zu finden und ich diese noch einarbeiten kann!
Hab ich das jetzt richtig verstanden, dass ich den Urlaub aus beiden Jahren nach meiner Elternzeit nehmen kann, also erst 2018??
Richtig
da es Dir gestattet war, den Resturlaub aus 2013 nach 2014 herüber zu nehmen, führt hier die Verbindung der genannten Normen und das (zeitliche) Ineinandergreifen deren Regelungen dazu, dass Dein Resturlaub aus 2013 und 2014 bis zum Ende des auf das Ende Deiner Elternzeit folgende Kalenderjahr besteht.
Wenn Du von 2014 bis 2017 Elternzeit beantragt hast, kannst Du den Anspruch auf den Urlaub aus 2013 und 2014 bis zum 31.012.2018 geltend machen.
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