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Forum / Mein Baby

Hilfe Resturlaub und Erziehungszeit

Letzte Nachricht: 14. Januar 2015 um 21:15
M
maiko_11847578
14.01.15 um 17:34

Bestimmt schon oft erfragt bzw. gefragt! Aber ich finde zu viele Antworten die mich nur noch mehr verwirren! Also ich hatte aus dem Jahr 2013 noch ein paar Tage Resturlaub und im Jahr 2014 war ich bis in den August im Mutterschutz! Diese Urlaubstage (Rest 2013 und anteilig 2014) wollte ich eigentlich kurz vor Beginn Mutterschutz nehmen. Leider kam alles anders und ich hatte seit Anfang 2014 ein BV. Was passiert jetzt mit meinem Urlaub, verfällt der jetzt? Mein AG meinte man könnte sich den jetzt nicht noch 3 Jahre aufsparen, bis ich wieder arbeiten gehe! Wäre echt schade drum und gebrauche könnte ich ihn ja auch später Kiga-Eingewöhnung oder die Kids sind mal krank! Könnt ihr mir vielleicht weiter helfen?
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße!

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waldmeisterin1
waldmeisterin1
14.01.15 um 18:10

Verfallen tut er nicht,
aber der Urlaub sollte dann möglichst bald nach Arbeitsantritt aufgebraucht werden. Bei mir ist es genauso, habe noch 1 Woche Resturlaub. Viellleicht kann man ihn sich auch auszahlen lassen?

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C
calina_12555852
14.01.15 um 18:15

Puhh
Also über so eine lange zeit weiss ich es nicht...
Ich hatte 2011 und 12 noch urlaubstage die ich durch ein bv nicht nehmen konnte. Durfte die dann 2013 als ich wieder gearbeitet habe, in nem gewissen zeitrahmen noch nehmen (glaub sechs monate)
Aber verfallen dürften sie eigentlich nicht. Auszahlen lassen wäre ka auch noch ne möglichkeit.

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M
maiko_11847578
14.01.15 um 18:25

Schon mal dankeschön,
eine Auszahlung ist wohl nicht möglich! geht wohl nur wenn ich nicht mehr wieder kommen würde! vielleicht weis noch wer was?

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Z
zimri_11874495
14.01.15 um 18:51

Du darfst
zumindest den anteiligen Urlaub 2014 nach der Elternzeit in diesem (also nach der EZ) und dem nächsten Urlaubsjahr noch nehmen. Es ist sogar so, dass man Resturlaub von vor einer ersten EZ auch noch nach einer anschließenden zweiten EZ nehmen darf. Beim Resturlaub 2013 ist es so, wie die Übertragungszeiträume bei deinem AG sind. Wenn du denn sowieso nicht mehr 2014 ganz hättest nehmen können, weil er zB bis zum 31.03. genommen werden musstr, wird nur der Anteil übernommen, den du hättest nehmen können.

Hier ein bisschen Lektüre dazu
http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmuschg-beeg-17-beeg-urlaub-3-uebertragung-des-urlaubs-abs-2_idesk_PI10413_HI1457814.html

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Kannst du deine Antwort nicht finden?

J
janie_12693294
14.01.15 um 19:53

Auf den
17 BEEG hat Katjaya mit ihrem Link ja bereits verwiesen

Der allein sichert Dir hier Deinen Resturlaub aus 2014.
Und zwar bis zum Ende der Elternzeit bzw. in das darauf folgende Jahr (bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres).

Bei Deinem Resturlaub aus 2013 ist das etwas schwieriger.
Hier kommt es darauf an, ob es Dir - laut Arbeitsvertrag oder einfach nach ständiger "Übung" an Deinem Arbeitsplatz - gestattet war, Resturlaub aus 2013 ins Jahr 2014 zu übertragen.
Hierzu trifft 7 Abs. 3 BUrlG die Aussage, dass Urlaub in der Regel im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen ist. Ausnahmsweise darf Urlaub (Satz 2 der Norm) ins nächste Kalenderjahr übernommen werden, ist dann aber bis zum 31.03. zu gewähren und zu nehmen.

War Dir das also (vertraglich) gestattet (ich nehme an, das war es, weil Du schreibst, Du hattest vor den Urlaub zu nehmen), wäre der 2013er Resturlaub zunächst bis zum 31.03.2014 "geschoben" worden.

Wegen des seit Anfang 2014 bestehenden BV warst Du dann anschließend gehindert, den Resturlaub bis zum 31.03.2014 zu nehmen.
Was nun allerdings, wegen 17 Satz 2 MuSchuG unschädlich war. Die Vorschrift bestimmt nämlich, dass der Resturlaub "im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht" werden kann, sofern "die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten" hat.
Der Resturlaub aus 2013 wäre damit also bis Ende 2015 "gesichert".
Durch die an das Beschäftigungsverbot/den Mutterschutz unmittelbar anschließende Elternzeit wird der Urlaub dann anschließend über 17 BEEG noch "weitergeschoben", bis zum Ende das auf das Ende der Elternzeit folgende Kalenderjahr.

Ich hoffe, das war verständlich.

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M
maiko_11847578
14.01.15 um 20:26


Ich danke euch wirklich sehr! Mein AG hat seine Argumente auch nicht wirklich überzeugend rüber gebracht und zu Hause war ich schon irgendwie am zweifeln. Ich möchte ja keine "extra Wurst" oder so nur das Recht was allen zu steht! Den Urlaub aus 2013 dürfen wir sozusagen "aufheben" bzw. Übertragen! War ja auch alles abgesprochen und als ich schwanger war, habe ich gleich gesagt so und so viele Tage Urlaub habe ich noch und will somit schon früher als zum Mutterschutz zu Hause sein! Damit sie auch Zeit haben eine Vertretung zu finden und ich diese noch einarbeiten kann!
Hab ich das jetzt richtig verstanden, dass ich den Urlaub aus beiden Jahren nach meiner Elternzeit nehmen kann, also erst 2018??

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J
janie_12693294
14.01.15 um 21:07
In Antwort auf maiko_11847578


Ich danke euch wirklich sehr! Mein AG hat seine Argumente auch nicht wirklich überzeugend rüber gebracht und zu Hause war ich schon irgendwie am zweifeln. Ich möchte ja keine "extra Wurst" oder so nur das Recht was allen zu steht! Den Urlaub aus 2013 dürfen wir sozusagen "aufheben" bzw. Übertragen! War ja auch alles abgesprochen und als ich schwanger war, habe ich gleich gesagt so und so viele Tage Urlaub habe ich noch und will somit schon früher als zum Mutterschutz zu Hause sein! Damit sie auch Zeit haben eine Vertretung zu finden und ich diese noch einarbeiten kann!
Hab ich das jetzt richtig verstanden, dass ich den Urlaub aus beiden Jahren nach meiner Elternzeit nehmen kann, also erst 2018??

Richtig
da es Dir gestattet war, den Resturlaub aus 2013 nach 2014 herüber zu nehmen, führt hier die Verbindung der genannten Normen und das (zeitliche) Ineinandergreifen deren Regelungen dazu, dass Dein Resturlaub aus 2013 und 2014 bis zum Ende des auf das Ende Deiner Elternzeit folgende Kalenderjahr besteht.

Wenn Du von 2014 bis 2017 Elternzeit beantragt hast, kannst Du den Anspruch auf den Urlaub aus 2013 und 2014 bis zum 31.012.2018 geltend machen.

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M
maiko_11847578
14.01.15 um 21:15
In Antwort auf janie_12693294

Richtig
da es Dir gestattet war, den Resturlaub aus 2013 nach 2014 herüber zu nehmen, führt hier die Verbindung der genannten Normen und das (zeitliche) Ineinandergreifen deren Regelungen dazu, dass Dein Resturlaub aus 2013 und 2014 bis zum Ende des auf das Ende Deiner Elternzeit folgende Kalenderjahr besteht.

Wenn Du von 2014 bis 2017 Elternzeit beantragt hast, kannst Du den Anspruch auf den Urlaub aus 2013 und 2014 bis zum 31.012.2018 geltend machen.


Ich danke dir/euch wirklich sehr! Wart mir eine grosse grosse Hilfe!! Vielen Dank!!! Arbeitest du in dem Bereich?

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