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Forum / Mein Baby

Kennt sich hier jemand mit dem unterhalt aus?

Letzte Nachricht: 4. April 2014 um 16:19
A
an0N_1290812099z
25.03.14 um 20:15

hallo zusammen,

mein ex und ich sind schon sehr lange auseinander und er hat auch immer regelmäßig unterhalt gezahlt unsere kleine ist jetzt 6 jahre alt er hat bereits seit längerem eine neue freundin wir waren nie verheiratet und sie möchten jetzt bald heiraten und sie ist auch schwanger von ihm, wie schaut es dann für mich mit dem unterhalt aus für die kleine? jetzt bekomme ich 272 euro, er verdient 1450 netto

vielen dank für eure hilfe

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V
vera_12569117
25.03.14 um 20:44

Hey
also er kann tatsächlich den UH neu berechnen lassen.
Sollte dann rauskommen, dass deine Tochter keinen Anspruch mehr hat, weil sein Selbstbehalt unterschritten wird, kannst du beim JA Unterhaltsvorschuss beantragen.
Das wird allerdings maximal für 72 Monate gezahlt und beträgt ab 6 Jahre 180 Euro monatlich. Dein Ex müsste dann ggf. wenn er irgendwann mal mehr verdienen sollte, das dem JA zurückzahlen, aber das sollte nicht deine Sorge sein

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V
vera_12569117
25.03.14 um 21:13

Doch
also so kenn ich es (ich arbeite in dem Bereich bzw. mit der Unterhaltsstelle zusammen).

Steht aber auch hier http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=34088.html

LG

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study2013
study2013
04.04.14 um 15:25

Nein - Das stimmt nicht!
Meinen Vorrdenern muss ich leider widersprechen.

Vom Grundsatz sagt man, dass sich ein Unterhaltspflichtiger durch eine Hochzeit dem sog. Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle annähert. Diesen zahlt er mit mtl. 272,00 EUR für Deine 6jährige Tochter allerdings bereits. Durch die Hochzeit wird sich seine Leistungsfähigkeit auch nicht verschlechtern. Ganz im Gegenteil, kann er dann auch den steuerlichen Vorteil des Ehegattensplittings nutzen, was sein monatliches Nettoeinkommen erhöhen wird.

Ein weiterer Aspekt, der aber bereits schon durch das Zusammenleben mit seiner Freundin vorliegt, ist, dass sein Selbstbehalt um bis zu 10% gekürzt werden könnte, da eine weitere erwachsene Personen mit ihm im Haushalt lebt. Hierdurch entstehen sog. Synergieeffekte (einmal heizen, einmal Strom etc.). Das heißt, dass er sich nur noch auf einen Selbstbehalt von 900,00 EUR berufen könnte.

Somit hat er eine Verteilungsmasse von mind. 550,- EUR, woraus er sehr wohl den Mindestunterhalt für DeineTochter, wie auch für das weitere, zu erwartende Kind (mtl. 225,00 EUR) leisten kann.

Eine gerichtliche Unterhaltsherabsetzung hätte keine Aussicht auf Erfolg.

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study2013
study2013
04.04.14 um 15:29

Nachtrag
Ach so, die neue Ehefrau oder aber auch die Mutter des vielleicht dann noch "nichtehelichen" Kindes käme bei der Rangfolge der Unterhaltsansprüche erst nach den minderjährigen Kindern zum Zuge (vgl. 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

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study2013
study2013
04.04.14 um 15:58

Ja
Genau so ist es. Beide Kinder sind gleichrangig, jedoch nicht zu gleichen Teilen (hier spielt das Alter eine Rolle), zu berücksichtigen.

Und bei einem Einkommen von 1.450,00 EUR und einem zugrunde gelegten Selbsbehalt von 900,00 EUR kann er den jeweiligen Mindestunterhalt sowohl für ein 6 Jahre altes Kind (mtl. 272,00 EUR) wie auch für ein neugeborenes Kind (mtl. 225,00 EUR) auch tatsächlich zahlen.

Einen weiteren Grundsatz gibt es auch aufzuführen, obgleich er hier nicht einschlägig ist: Die gesteigerte Unterhaltspflicht nach 1603 BGB!

Diese besagt, dass ein Unterhaltspflichtiger seine Kräfte und Möglichkeiten bestmöglich einsetzen muss, um zumindest den Mindestunterhalt für seine Kinder sicherzustellen. Das dient dem besonderen Rechtschutz eines minderjährigen Kindes und könnte eine Festsetzung der Unterhaltspflicht auf den Mindestunterhalt zur Folge haben, obgleich derjenige garnicht das entsprechende Einkommen hat, ja vielleicht sogar mit Hartz IV leben muss. Das nämlich dann, wenn er nicht nachweist, dass er sich bestmöglich bemüht, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen (Bewerbungen, Nebenjobs, Aushilfen etc.)

Also, um es auf den Punkt zu bringen: Am Mindestunterhalt kommt er nicht vorbei. Er wird und kann auch weiterhin 272,00 EUR für seine Tochter zahlen.

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study2013
study2013
04.04.14 um 16:19

Herabsetzung des Selbstbehaltes
Ich hatte ja schon geschrieben, dass der Selbstbehalt bei ihm um 10% zu kürzen ist, da er mit einer weiteren erwachsenen Person in einem Haushalt lebt (vgl. z.B. Ziffer 21.4 der Leitlinien des OLG Düsseldorf).

Sollte er einen Synergieeffekt durch das Zusammenleben mit seiner Partnerin/Ehefrau unter Hinweis auf deren Leistungsunfähigkeit bestreiten, so wäre er in der Beweispflicht (vgl. BGH mit Urteil vom 17.03.2010 - XII ZR 204/08 - ebenso OLG Düsseldorf mit Urteil vom 09.06.2010 - II-8 UF 46/10, 8 UF 46/10 -).

Aber selbst wenn er den Synergieffekt erfolgreich bestreiten sollte, stünde weiterhin die gesteigerte Unterhaltspflicht und das höhere Einkommen durch den Vorteil des Ehegattensplittings im Raum.

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