Ja
Genau so ist es. Beide Kinder sind gleichrangig, jedoch nicht zu gleichen Teilen (hier spielt das Alter eine Rolle), zu berücksichtigen.
Und bei einem Einkommen von 1.450,00 EUR und einem zugrunde gelegten Selbsbehalt von 900,00 EUR kann er den jeweiligen Mindestunterhalt sowohl für ein 6 Jahre altes Kind (mtl. 272,00 EUR) wie auch für ein neugeborenes Kind (mtl. 225,00 EUR) auch tatsächlich zahlen.
Einen weiteren Grundsatz gibt es auch aufzuführen, obgleich er hier nicht einschlägig ist: Die gesteigerte Unterhaltspflicht nach 1603 BGB!
Diese besagt, dass ein Unterhaltspflichtiger seine Kräfte und Möglichkeiten bestmöglich einsetzen muss, um zumindest den Mindestunterhalt für seine Kinder sicherzustellen. Das dient dem besonderen Rechtschutz eines minderjährigen Kindes und könnte eine Festsetzung der Unterhaltspflicht auf den Mindestunterhalt zur Folge haben, obgleich derjenige garnicht das entsprechende Einkommen hat, ja vielleicht sogar mit Hartz IV leben muss. Das nämlich dann, wenn er nicht nachweist, dass er sich bestmöglich bemüht, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen (Bewerbungen, Nebenjobs, Aushilfen etc.)
Also, um es auf den Punkt zu bringen: Am Mindestunterhalt kommt er nicht vorbei. Er wird und kann auch weiterhin 272,00 EUR für seine Tochter zahlen.
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