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Du kannst die Kinder-Krankheitstage nur übernehmen,wenn sein Arbeitgeber und auch seine Kasse zusagt,aber das gilt nur für zwei gesetzlich versicherte
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach 45 SGB V.
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist, weil keine Familienversicherung Ihrer Kinder vorliegt.
Sind beide Eltern gesetzlich versichert, jedoch in unterschiedlichen Krankenkassen, so zahlt die Krankenkasse der Betreuungsperson das Krankengeld, unabhängig davon wo das Kind mitversichert ist.
Für privat Versicherte heißt das, sie müssen andere Wege gehen. Arbeitnehmer sind nach 616 BGB berechtigt, z. B. wegen der Krankheit eines Kindes, bei Entgeltfortzahlung vorübergehend zu Hause zu bleiben. Häufig ist diese Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag genauer geregelt, z. B. wie viele Tage pro Jahr möglich sind. Der Arbeitgeber ist hiervon nur befreit, wenn dies im Arbeit- oder Tarifvertrag explizit ausgeschlossen ist. Die Höhe der Zahlung beträgt ggf. 100 %
Heisst du kannst keine 10 Krankheitstage vom Partner übernehmen,weil dein Mann gesetzlich gesehen gar keine 10 Tage als Privatversicherter besitzt ;-)
Ausserdem würdest du 20 Tage auf Arbeit ausfallen,je nach Vertrag gibt es ja Lohnfortzahlung und bei einigen Branchen nicht,hast du also einen Vertrag mit Lohnfortzahlung müsste dein AG unnötig bezahlen,obwohl er es nicht müsste