VIELLEICHT HILFT DAS JA
Es kommt drauf an, was in deinem Mietvertrag drin steht. Evtl. musst du überhaupt nicht renovieren, weil die Klausel nichtig ist. Eventuelle Ansprüche hat nur der Vermieter gegen dich und nicht der Nachmieter. Hier ein ausführliche Antwort:
Das gesetzliche Mietrecht des BGB kennt keine Pflicht nach oder vor Auszug zu streichen.Vielmehr ist es die Pflicht des Vermieters die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und damit auch nach einiger Zeit die Spuren des normalen Bewohnens zu beseitigen, indem er die Wohnung gelegentlich streicht.
Allerdings sind diese gesetzlichen Vorschriften nicht zwingend. Sie können vielmehr durch anders lautende vertragliche Vereinbarungen geändert werden (der Jurist spricht von dispositiven Recht). Und solche Regelungen, nach denen der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführen muss, sieht inzwischen jeder Mustermietvertrag vor.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof viele ältere Klauseln für unwirksam erklärt, weil sie den Mieter nach der Vorstellung des Gerichtes zu sehr benachteiligten. Ist die Klausel unwirksam gelten aber wieder die gesetzlichen Vorschriften, die wie oben dargelegt vorsehen, dass der Vermieter die Pflicht hat die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen.
Ob eine Klausel wirksam ist ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei trifft dies um so eher zu um so älter der Vertrag ist.
Folgende Punkte sprechen für eine wirksame Klausel:
Dem Mieter darf nicht sowohl die Anfangs- als auch die Endrenovierung auferlegt werden, sofern nicht besondere Ausgleichsklauseln vorgesehen sind.
Es dürfen keine starren Fristen vereinbart werden sondern es ist auf den konkreten Bedarf abzustellen. Unwirksam wäre daher eine Klausel, die besagt, dass alle Räume nach einer bestimmten Frist zu streichen sind. Zulässig wären aber eine Klausel, nach der die Schönheitsreparaturen je nach Abnutzung der Räume vom Mieter durchgeführt werden, wobei dann bestimmte Zeiten im Vertrag genannt sind, in denen üblicherweise (aber nicht zwingend) mit einer gewissen Abnutzung zu rechnen ist.
Eine Klausel, die vorsieht, dass zwingend eine Endrenovierung ohne Berücksichtung des Wohungszustandes erforderlich ist ist unwirksam. Zulässig ist aber eine Abgeltungsklausel nach Abnutzungsgrad der Wohnung. Eine solche Klausel sieht vor, dass der Mieter sich anteilig an den Kosten einer jetzt noch nicht fälligen Renovierung beteiligt. Hat er also einen Raum zu 60% abgewohnt, dann muss er bei Auszug 60% der zu erwartenden Streichkosten zahlen (meist ist es dann billiger schnell selbst zu streichen, womit der Vermieter wieder sein Ziel erreicht hat).