Das ist Pech
Par. 1615 BGB
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
Par. 1968 BGB
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Als leiblicher Sohn war er gegenüber seiner Mutter unterhaltspflichtig. Und damit ist er für die Beerdigungskosten verantwortlich. Es sei denn, er kann diese auf die Erben abwälzen.
Was mich hier irritiert, dass niemand im Todeszeitpunkt an ihn herangetreten ist.
Hier muss doch irgendwer - Sozialamt, Nachlassgericht - nachgeprüft haben, ob die Frau Verwandte hat oder nicht. Und als leibliches Kind wäre er doch grundsätzlich als Erbe in Betracht gekommen. Dass man ihn hier nicht damals bereits benachrichtigt hat, verwundert mich etwas.
Hier solltet Ihr mal nachhaken, wie das mit dem Erbe war.
Gibt es weitere Verwandte bzw. weitere Personen, die irgendein Erbe angetreten haben, dürfte Dein Mann einen Rückerstattungsanspruch diesen gegenüber haben.
Das Argument, es gab ja keinen Kontakt etc, bringt ihm Rahmen der Beerdigungskosten nichts. Das spielt hier keine Rolle.
Anbringen würde ich es trotzdem erst mal.
Und dem Ordnungsamt desweiteren mitteilen, dass für Beerdigungskosten VORRANGIG die Erben verantwortlich sind, und man sich doch bitte an diese wenden soll.
Vielleicht teilt das OA Euch dann bereits mit, ob und wer geerbt hat.
Alles in allem denke ich aber, dass er ums Zahlen nicht herumkommt.