an0N_1189170499zSo ist es
es sind Schulden und die muss er selbstverständlich wieder zurück zahlen.
oder.
Großeltern haften für Unterhalt der Enkelkinder
In Anbetracht hoher Arbeitslosigkeit kommt es immer häufiger dazu, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil meist der Kindesvater den Kindesunterhalt nicht mehr oder nur noch zum Teil bezahlen kann. Dass in diesem Fall auch die Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel herangezogen werden können, ist den wenigsten bekannt.
1. Fall: Fehlende Leistungsfähigkeit der Eltern
Die so genannte Ersatzhaftung der Großeltern kommt zunächst nach 1607 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn ein Elternteil oder beide Eltern nicht leistungsfähig sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen und dem jeweiligen Selbstbehalt (770 EUR bei Nichterwerbstätigen und 900 EUR bei Erwerbstätigen) nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt der Kinder abzudecken.
Wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der betreuende Elternteil nicht leitstungsfähig sind, haften alle Großeltern also väterlicherseits wie auch mütterlicherseits für den nicht abgedeckten Unterhalt der Enkelkinder. Die Haftung erfolgt anteilig nach dem Verhältnis der jeweiligen Einkünfte der Großeltern. Eine Haftung kommt allerdings nur in Betracht, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des in Anspruch genommenen Großelternteils 1.400 übersteigt (BGH v. 20.12.2006 FamRZ 2007, 375).