OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.5.2008, 10 O F 119/07
03.09.2008] -
Liegen die Wohnorte der Eltern weit auseinander, kann es für den nicht betreuenden Elternteil teuer werden. Diese Kosten muss er nicht alleine tragen. Das gilt insbesondere, wenn der andere Elternteil durch seinen Wegzug für die große Entfernung verantwortlich ist.
Der Elternteil, bei dem das Kind normalerweise lebt, muss den persönlichen Umgang zwischen Kind und demanderen Elternteil ermöglichen.Dazu gehört im Einzelfall auch, dass er sich kostenmäßig daran beteiligt.
Im entschiedenen Fall musste die Mutter das Kind auf eigene Kosten zum Flughafen bringen und dort wieder abholen. Darüber hinaus konnte hier der umgangsberechtigte Vater verlangen, dass die besonderen Ankunfts- und Abreisezeiten berücksichtigt werden.
Das gilt, wie das Gericht ausdrücklich betonte, insbesondere, wenn der betreuende Elternteil verzogen ist.