Kommt drauf an...!?!
Es kommt drauf an, wie sich seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse darstellen. Wieviel Nettoeinkommen steht ihm monatlich zur Verfügung? Hat er weitere Unterhaltsverpflichtungen? Ist er verheiratet?...
Bezüglich des Bedarfes des Kindes ist allerdings schon festzustellen, dass dieser mind. 225,- EUR im Monat beträgt (317,- EUR Bedarf gem. Düsseldorfer Tabelle abzgl. 92,00 hälftigem Kindergeld). Da sollte er eigentlich nur im Ausnahmefall drunter liegen. Ob er vielleicht auch noch mehr zahlen könnte, liegt dann an seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit.
Wichtig ist auch, dass er bereits mit Geburt des Kindes unterhaltspflichtig geworden ist. Das heißt, mit rechtskärftiger Vaterschaft ist er dem Kind gegenüber auch rückwirkend ab dem 25. Januar 2014 unterhaltspflichtig. Das kannst Du noch einfordern, es sei denn, dass bereits andere Stellen (Unterhaltsvorschuss und/oder Jobcenter) Unterhalt ersatzweise vorgeleistet haben. Dann hätten diese Stellen natürlich darauf den Anspruch.
Auch zu prüfen wäre, ob er sich an der Säuglingserstausstattung (i.d.R. 1.000,- EUR) anteilig im Wege des unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfes beteiligen kann? Dieser kann auch noch ein Jahr rückwirkend eingefordert werden. Muss er allerdings auch zu leisten imstande sein.
Mein Vorschlag: Wende Dich an Dein örtliches Jugendamt und bitte bei der dortigen Abteilung "Beistandschaften" um ein Beratungsgespräch. Lasse Dir zuvor aktuelle Gehaltsunterlagen des Vaters zukommen. Darauf hast Du einen gesetzlichen Anspruch. Musst ja nicht sagen, dass Du das beim Jugendamt prüfen lässt.
Bei den Beiständen kannst Du Dich dann kostenlos beraten lassen, auch ohne formell eine Beistandschaft einrichten zu müssen. Du kannst dann immer noch den Unterhalt mit dem Vater selber klären. Hast aber zumindest schon einmal rechtlich prüfen lassen, was deinem Kind zustünde.
Drei Dinge noch zum Schluss:
1. Du kannst die Ansprüche nur vertreten, sofern andere Stellen nicht schon ersatzweise Unterhalt leisten. Wenn z.B. das Jobcenter "mit drin" ist, wird dieses den Unterhalt für Deinen Sohn schon fest- und notfalls auch gegen den Vater durchsetzen. Ob Du damit einverstanden bist, oder nicht.
2. Du darfst auf Unterhalt Deines Sohn eigentlich nicht verzichten ( 1614 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Es ist eben nicht Dein Anspruch, sondern der Deines Sohnes, den Du als betreuender Elternteil pflichtgemäß geltend machen musst. Da die Düsseldorfer Tabelle als Grundlage des geforderten Unterhaltes allerdings auch "nur" eine Richtlinie ist, sind Abweichungen nach unten je nach Sachverhalt aber auch durchaus zulässig.
3. Im Nachrang zu Deinem Sohn hast auch Du einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater ( 1615 l BGB), den Du bei entsprechender Leistungsfähigkeit geltend machen könntest. In der Regel gilt dieser Anspruch bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Auch hierzu kann Dich Dein örtliches Jugendamt beraten.