1570 BGB
Vereinheitlichung des Betreuungsunterhalt ( 1570 BGB)
Bisher wurde unterschieden zwischen einem nicht verheirateten und einem geschiedenen Elternteil. Während der nicht verheiratete Elternteil nach der Geburt des Kindes nur bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt bekam und danach wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen musste, hatte der geschiedene Elternteil die Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit erst wieder aufzunehmen, wenn das Kind acht Jahre alt war.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735) erfolgte mit der Unterhaltsreform eine vollständige Gleichstellung des Betreuungsunterhalts von geschiedenen und nicht verheirateten Elternteilen. Künftig haben die Elternteile, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt, der sog. Basisunterhalt (1570 I 1 BGB n.F.).